Statuten

Der Club unterstützt die Mitglieder durch Beiträge für SiKus und Wettkampffliegen.
Reglement zu Beiträgen aus der Clubkasse

Du kannst die Statuten als PDF downloaden

§ 1 Name, Sitz, Zweck der Fluggruppe

Art. 1 Name

Unter dem Namen Fluggruppe Pizol (FGP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz.
Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch und konvessionell neutral.

Art. 2 Sitz

Die Fluggruppe hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 3 Zweck

a) Ausübung und Förderung des Hängegleiter-Flugsportes und Pflege der Kameradschaft
b) Erhöhung der Sicherheit durch Erfahrungsaustausch
c) Erhaltung von Fluggeländen
d) Namentlich wahrt die Fluggruppe Pizol die Interessen ihrer Mitglieder gegen aussen, insbesondere
auch gegenüber Staat, Behörden und Korporationen. Der Vorstand kann zu diesem Zweck
insbesondere auch Einsprachen/Beschwerden/Rekurse gegen Verfügungen, Verordnungen und
Gesetze in ihrem eigenen Namen einreichen.

§ 2 Mitgliedschaft

Art. 1

Die Fluggruppe besteht aus:
a) Aktiven, Junioren, Passiven
b) Ehrenmitgliedern
c) Gönnern

Art. 2

a) Passive sind Mitglieder, die sich vom aktiven Flugsport zurückgezogen haben, die Mitgliedschaft
aber beibehalten wollen. Passive geniessen dieselben Rechte wie Aktiv-Mitglieder.
b) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Fluggruppe besondere
Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Generalversammlung (GV) ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag, geniessen
aber dieselben Rechte wie Aktiv-Mitglieder.
c) In die Gönnerliste können vom Vorstand Personen aufgenommen werden, welche den Klub durch
Spenden, Arbeitsleistungen etc. unterstützen. Gönner werden zur GV eingeladen, besitzen
daselbst aber kein Stimmrecht.

Art. 3

Aktivmitglieder werden vom Vorstand provisorisch aufgenommen und müssen von der GV bestätigt
werden.

Art. 4

Die Aufnahme in die Fluggruppe bedingt die vorbehaltlose Anerkennung der jeweiligen Satzungen
(Statuten, Weisungen des Vereins), der Vorschriften des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) sowie des
Schweiz. Hängegleiter-Verbandes (SHV). Die GV kann nur brevetierte Piloten definitiv aufnehmen.

§ 3 Mitgliederbeiträge

a) Die Beiträge werden von der GV festgelegt.
b) Junioren und Passiv-Mitglieder zahlen rund 2/3 des Beitrages der Aktiv-Mitglieder.
c) Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit
§ 4 Austritt, Streichung, Ausschluss

Art. 1

Der Austritt kann nur auf Ende des laufenden Jahres erfolgen. Rücktritte von Vorstands-Mitgliedern
müssen bis Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten bekanntgegeben werden.

Art. 2

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Ableben
3. durch Ausschluss aus dem Klub. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) sich grober oder wiederholter Verletzungen der statuarischen Verpflichtungen schuldig
macht.
b) gegen die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane oder die Flugvorschriften
verstösst.
c) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der FGP nicht nachkommt.
d) durch sein Verhalten, seine Äusserungen oder sein Auftreten die Interessen der FGP
schädigt.
e) durch offensichtliches Desinteresse am Klubgeschehen.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der Gründe und muss an der
nächsten GV bestätigt werden.

§ 5 Organe des Klubs

Die Organe der Fluggruppe sind:
die Generalversammlung (GV), der Vorstand, die Rechnungsrevisoren.

Art. 1

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der Fluggruppe. Sie tritt ordentlicherweise im ersten
Quartal des Jahres zusammen. Die GV wird durch den Vorstand einberufen. Der Beschlussfassung der
GV unterstehen:
* Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes
* Definitive Aufnahme von provisorisch aufgenommenen Aktiv-Mitgliedern
* Festsetzung folgender Beiträge:
* Mitgliederbeiträge, Betriebswert des Flug- und sonstigen Materials
* Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsrevisoren
* Beschlüsse, Kompetenzen und Ausgaben des Klubvermögens
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
* Wahl von Mitgliedern für Sonderaufgaben.
Bei Wahlen oder Beschlüssen wird offen abgestimmt. Auf besonderen Antrag (von 1/5 der anwesenden
Stimmberechtigten) kann geheime Abstimmung verlangt werden.
Die GV ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder, ausser bei
Auflösung des Klubs (§ 9).
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit, sofern die Statuten nicht eine andere
Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder dessen Stellvertreter.

Art. 2

Der Vorstand umfasst folgende Chargen:
* Präsident
* Kassier
* Aktuar
Einzelne Chargen können zusammengefasst werden. Die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder beträgt 3.
Der Vorstand wird auf ein Jahr von der GV gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand obliegt:
* prov. Aufnahme, Antrag auf Suspension oder Ausschluss von Mitgliedern
* Vertretung der Gruppe nach aussen
* Vollzug der Beschlüsse, Leitung der Geschäfte und des Flugbetriebes
* Kontakt mit seinen Mitgliedern und dem SHV
Der Vorstand ist befugt, Vorstandsmitglieder, welche während des laufenden Geschäftsjahres austreten,
bis zur nächsten GV provisorisch zu ersetzen. Weiter ist er befugt, zur Bewältigung ausserordentlicher
Arbeiten Kommissionen zu bestellen oder einzelne Mitglieder zu beauftragen.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlung. Er vertritt in der Regel den
Klub nach aussen. Er besammelt den Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines
Vorstandsmitgliedes.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.
Der Aktuar führt die Protokolle und die allgemeine Korrespondenz.
Der Kassier führt die Buchhaltung und das Rechnungswesen. Er ist für die ihm anvertrauten Gelder und
Wertpapiere persönlich haftbar.
Der Beisitzer kann Berater des Vorstandes sein und mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Quittungen werden rechtsgültig vom Kassier allein unterzeichnet.
Die GV wählt auf je 1 Jahr zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Buchhaltung und die
Jahresrechnung zu prüfen, sich den Kassabestand, das Inventar sowie Werttitel vorlegen zu lassen und
jeweils der GV einen Bericht über ihren Befund vorzulegen. Die bisherigen Revisoren sind wieder
wählbar. Es soll angestrebt werden, jedes Jahr einen zu ersetzen.

§ 6 Finanzen

Das Klubvermögen wird gebildet durch:
* Mitgliederbeiträge
* Gönnerbeiträge
* Sonstige Klubeinnahmen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Klubs haftet nur das Vereinsvermögen.
Sämtliche Vermögenswerte des Klubs wie Werkzeuge, Akten, Pläne, Film- und Fotomaterial,
Flugmaterial etc. dürfen nur mit Einwilligung des Vorstandes (mindestens des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten plus 1 Vorstandsmitglied) gekauft, verkauft, vermietet oder verwendet werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gewinne irgendeiner Art, die aus
Veranstaltungen des Klubs zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. März und endet mit der ordentlichen GV.
§ 7 Statuten-Änderungen

Art. 1

Die Abänderung dieser Statuten kann nur durch die GV beschlossen werden.

Art. 2

Abänderungs-Anträge, die nicht vom Vorstand selbst ausgehen, sind diesem unter schriftlicher
Begründung einzureichen. Solche Anträge müssen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
unterzeichnet werden. Der Vorstand hat sie alsdann der GV zu unterbreiten.

§ 8 Haftpflicht

Art. 1

Der Club haftet höchstens mit den Mitgliederbeiträgen.

§ 9 Auflösung des Klubs

Art. 1

Zum Zwecke der Auflösung des Klubs bedarf es einer eigens hierzu einberufenen GV. Diese ist nur
beschlussfähig, wenn 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind und mit einem Mehr von 9/10 gegen
1/10 entscheiden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert 4 Wochen neu
einberufen werden. In diesem Falle entscheidet eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden
Stimmberechtigten.

Art. 2

Bei einer Auflösung entscheidet die GV über Liquidation oder Art der Auflösung von Klubvermögen und
Material.
Überarbeitet und in Kraft gesetzt am 14. Februar 2003.